Zurück zum Ratgeber

Religiöse Feiertage und Urlaubsanspruch: Eid, Freistellung und faire Regeln

Stand:

Hinweis: Dieser Beitrag gibt allgemeine Orientierung und ist keine Rechtsberatung. Für verbindliche Auskünfte zu deinem Fall wende dich an eine Anwältin oder einen Anwalt für Arbeitsrecht.

Die Ausgangslage

Die gesetzlichen Feiertage in Deutschland richten sich nach dem Landesrecht. Islamische Feiertage gehören nicht dazu. Wer an Eid frei haben möchte, nimmt Urlaub, Gleitzeit oder eine unbezahlte Freistellung – oder profitiert von einer betrieblichen Regelung.

Urlaubsantrag rechtzeitig stellen

Die Termine von Eid al-Fitr und Eid al-Adha verschieben sich jedes Jahr um etwa elf Tage und stehen erst kurzfristig endgültig fest. Ein Antrag mit dem Hinweis „Datum verschiebt sich gegebenenfalls um einen Tag“ ist üblich und in der Praxis unproblematisch.

Wann Arbeitgeber ablehnen dürfen

Urlaub kann aus dringenden betrieblichen Gründen oder wegen vorrangiger sozialer Gesichtspunkte anderer Beschäftigter abgelehnt werden. Eine pauschale Ablehnung religiös begründeter Wünsche ist dagegen heikel und kann diskriminierend wirken.

Was Arbeitgeber konkret tun können

Bewährt haben sich zwei Wege: Die Feiertage werden im Jahreskalender vorgemerkt, sodass die Schichtplanung sie kennt. Oder der Betrieb gewährt pro Jahr ein bis zwei „flexible Feiertage“, die jede Person nach eigener Praxis legen kann – das entlastet auch Beschäftigte anderer Religionen.

Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen

Manche Tarifverträge enthalten Regelungen zur Freistellung aus religiösen Gründen. Ein Blick in den geltenden Vertrag lohnt sich vor jeder Diskussion.

Gespräch statt Grundsatzdebatte

In der Praxis lösen sich fast alle Fälle im Team: Ein getauschter Dienst, ein halber Tag oder ein späterer Arbeitsbeginn genügt oft schon.

Frage offen geblieben?

Sieh in den häufigen Fragen nach oder schreib uns direkt.