Hijab am Arbeitsplatz
Das Kopftuch ist religiöse Praxis und fällt unter die Glaubensfreiheit. Verbote sind nur in engen Grenzen zulässig.
Hijab bezeichnet im Alltagsgebrauch das Kopftuch, das viele muslimische Frauen tragen. Religiös steht der Begriff für ein Bedeckungsgebot, das je nach Auslegung unterschiedlich umgesetzt wird. Für den Arbeitsplatz zählt vor allem: Das Tragen ist Ausdruck der Religionsausübung und damit vom Grundgesetz geschützt.
Arbeitgeber dürfen Kleidung regeln, aber nicht beliebig. Der Europäische Gerichtshof und das Bundesarbeitsgericht haben mehrfach entschieden, dass ein Verbot religiöser Zeichen nur zulässig ist, wenn es auf einer allgemeinen, konsequent angewandten Neutralitätsregel beruht und wenn es einen nachvollziehbaren betrieblichen Grund gibt. Eine Regel, die faktisch nur das Kopftuch trifft, ist mittelbare Diskriminierung im Sinne des AGG.
Zulässig bleiben Vorgaben aus dem Arbeitsschutz. Wo Maschinen, Hygienezonen oder Schutzausrüstung im Spiel sind, gelten Sicherheitsanforderungen für alle. In der Praxis lässt sich das fast immer über die Form lösen: eng anliegende, feuerfeste oder medizinisch geeignete Varianten existieren für Küche, Klinik und Produktion.
Häufiger als das förmliche Verbot ist die stille Hürde: Bewerberinnen werden im Kundenkontakt „nicht eingeplant“ oder erhalten seltener Rückmeldung. Auch das ist rechtlich angreifbar und wirtschaftlich unklug. Ein Satz in der Stellenanzeige – Kopftuch ist bei uns selbstverständlich – kostet nichts und verändert den Bewerbungseingang spürbar.
Auf UmmahJobs machen Arbeitgeber das über das Merkmal „Hijab-freundlich“ sichtbar. Der Hinweis ersetzt keine Rechtsberatung, gibt aber Bewerberinnen die Information, die sie sonst erst im Vorstellungsgespräch bekommen.